Pflegekinderrecht-Blog

Neulich bei den Pflegeeltern

Rechtsanwalt Matthias Westerholt aus Bremen informiert

Es ist eine Mär, dass in jedem Fall Verwandte, also Omas, Tanten oder Cousinen vorrangig als Vormund oder sogar als Pflegefamilie in Betracht kommen. Das wird zwar immer wieder behauptet und gesagt, stimmt aber nicht. Richtig ist lediglich, dass die Gerichte bei der Auswahl eines Vormunds oder einer Pflegefamilie als 1. Schritt schauen müssen, ob nicht (zufällig) im nahen Verwandtenkreis geeignete Personen zur Verfügung stehen. Bei denen lohnt dann grundsätzlich die Prüfung ihrer Eignung, bevor man lange und intensiv nach (fremden) Alternativen sucht. Bei Großmüttern, Tanten oder Cousinen gelten dann aber gleiche Maßstäbe, wie bei allen Personen, die in Betracht kommen: Sie müssen für die konkrete Aufgabe geeignet sein. Das ist gerade bei Verwandten oftmals äußerst zweifelhaft, da sie ja in der Vergangenheit und auch in der Zukunft Bestandteil des familiären Systems sind, in dem die Gründe für eine Fremdplatzierung entstanden sind. Darum kommen nicht selten verwandte Personen gerade nicht in Betracht für die Übernahme der Vormundschaft oder gar die Aufnahme des Kindes als Pflegekind. Ein Umstand, den das OLG Düsseldorf in der nachfolgenden Entscheidung klar und deutlich herausgearbeitet hat.

 

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